Benachteiligung

    Eine unmittelbare bzw. direkte Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer schützenswerter Merkmale1 eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch in Bezug auf einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

    Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Handlungen in ihrer konkreten Anwendung für bestimmte Personen oder Gruppen wegen eines oder mehrerer der schützenswerten Merkmale1 und ohne sachlichen Grund nachteilige Auswirkungen und nachweisliche Ungleichbehandlung zur Folge haben.

    Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten auffordert, das eine Person wegen einem der Gründe benachteiligt oder benachteiligen kann.

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    1 schützenswerte Merkmale im Kontext der Antidiskriminierungsarbeit sind: Alter, ethnische Herkunft & Nationalität, Geschlecht & geschlechtliche Identität, körperliche und geistige Fähigkeiten, Religion & Weltanschauung, sexuelle Orientierung und soziale Herkunft

    Letzte Änderung: 08.09.2023 - Ansprechpartner: Webmaster